LEGALISIERUNG

LEGALISIERUNG
Der Prozess der Legalisierung bescheinigt die Echtheit eines Dokuments.
Die Legalisierung erfolgt durch die Direktion für Konsularische Beziehungen beim Außenministerium, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft und das Justizministerium.   

Die Friste für Legalisierung sind streng individuell für jedes Dokument bestimmt.

Einer Beglaubigung unterliegen auch Dokumente, welche von verschiedenen Staaten für R. Bulgarien ausgestellt sind.

Dokumente, welche von einem Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 herkommen, sollen obligatorisch mit einem Stempel Apostille versehen werden.

STAATE, MIT WELCHEN BULGARIEN KEINEN VERTRAG ÜBER RECHTSHILFE HAT
/MIT APOSTILLE/:
Australien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Barbados, Bahamas, Belgien, Belize, Botsuana, Brunei, Großbritannien, Venezuela, Deutschland, Griechenland, Dänemark, Estland, Israel, Irland, Spanien, Italien, Zypern, China (nur für die Bezirke Hongkong und Macao), Kolumbien, Lettland, Lesotho, Liberia, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Mauritius, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mexiko, Namibia, Niue, Neuseeland, Norwegen, Panama, Portugal, Salvador, Samoa, San Marino, Swasiland, St. Kitts und Nevis, Seychellen, Surinam, USA, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Fidschi, Holland, Schweden, Schweiz, Südafrika, Japan.

Dokumente, welche nicht von einem Mitgliedstaat des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 herkommen, sollen mit einem Stempel des Außenministeriums des entsprechenden Staates und mit einem Stempel von seiner Botschaft oder Konsulat auf dem Territorium von R. Bulgarien oder von benachbartem Land versehen werden.

STAATE, MIT WELCHEN BULGARIEN EINEN VERTRAG ÜBER RECHTSHILFE HAT
/OHNE APOSTILLE /:
Österreich, Aserbaidschan, Algier, Armenien, Belarus, Vietnam, Georgien, Jemen, Zypern, Nordkorea, Kuba, Kuwait, Libyen, Mazedonien, Mongolei, Polen, Rumänien, Russische Föderation (und die Staaten der ehemaligen GUS – ohne Lettland, Litauen und Estland), Syrien, Jugoslawien (und die Staaten der ehemaligen SFRJ – Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien), Slowakei, Usbekistan, Ukraine, Ungarn, Frankreich, Tschechien

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ÜBERSETZUNG

1- Schriftliche Übersetzung
-Offizielle (lizenzierte Übersetzungen auf Vordruck des Büros, mit Unterschrift des lizenzierten Übersetzers, der die Übersetzung des jeweiligen Dokuments gefertigt hat) und inoffizielle schriftliche Übersetzungen.
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LEGALISIERUNG

2Der Prozess der Legalisierung bescheinigt die Echtheit eines Dokuments. Die Legalisierung erfolgt durch die Direktion für Konsularische Beziehungen beim Außenministerium, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft und das Justizministerium ...more

BEGLAUBIGUNG VON DOKUMENTEN

3Beglaubigung von Dokumenten durch bulgarische Ministerien und Staatsbehörden und ausländische Vertretungen (Botschaften, Konsulate) in R. Bulgarien ...more

UNTERSCHRIFT DES ÜBERSETZERS

4Eine offizielle Übersetzung, welche durch den Konsulardienst beim Außenministerium der Republik Bulgarien beglaubigt wird. Es werden die Übersetzungen von Dokumenten sowohl für Ausland als auch von Ausland beglaubigt. ...more

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Registration of translator :: REGISTRIERUNG FUR UBERSETZER :: Candidature traducteur:

PH Consulting EOOD ist eine autorisierte Agentur mit Vertrag № 1801 vom 18.12.2012 mit dem Außenministerium für die Ausführung von offiziellen Übersetzungen aus dem Bulgarischen in Fremdsprachen und aus Fremdsprachen ins Bulgarische.

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